Helfer in letzter Not Was ist die Schlichtungsstelle Energie?
Bei einem Vertragsstreit mit ihrem Anbieter können sich Verbraucher an die Schlichtungsstelle wenden – und zwar völlig kostenfrei!
Jetzt registrierenStreit mit dem eigenen Energieanbieter und kein Ausweg in Sicht: So geht es jedes Jahr zehntausenden Verbrauchern in Deutschland. Mögliche Gründe gibt es genug: Unrechtmäßige Preiserhöhungen oder eine ausbleibende Bonuszahlungen sind nur zwei mögliche Anlässe, wieso es regelmäßig zu Konflikten zwischen Versorgern und Kunden kommt.
Im besten Fall kommt es zu einer einvernehmlichen Einigung, doch nicht immer finden Verbraucher mit ihrem Anliegen auch Gehör. Manche Versorger bleiben stur oder ignorieren schlichtweg jegliche Anfragen – was nun? Für solche Notfälle gibt es die Schlichtungsstelle Energie, die dann versucht, zwischen den Parteien zu vermitteln und den teuren Gang vor Gericht zu vermeiden. Was müssen Energiekunden dabei beachten, und wie läuft der Schlichtungsprozess ab? Alle wichtigen Informationen finden Sie in diesem Artikel.
Wofür ist die Schlichtungsstelle Energie zuständig?
Die Schlichtungsstelle Energie gibt es mittlerweile seit mehr als 10 Jahren, als eingetragener Verein bemüht sie sich seit dem 01. November 2011 um die außergerichtliche Lösung von Konflikten zwischen Energieversorgungsunternehmen und Verbrauchern, und zwar – sehr wichtig! – unabhängig und kostenfrei. Der Service ist also vollkommen gratis, allerdings richtet er sich ausschließlich an Privatverbraucher. Beschwerden von Unternehmen oder Kleingewerbetreibenden kann die Schlichtungsstelle also nicht entgegennehmen.
Das rechtliche Fundament bildet das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), demzufolge tritt die Schlichtungsstelle bei sämtlichen Disputen bezüglich Strom und Erdgas in Aktion. Andere Energiequellen wie Fernwärme, Flüssiggas oder Wasser werden nicht abgedeckt. Das gilt auch für alle Streitfälle, die das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) betreffen, zum Beispiel Uneinigkeiten über die Höhe der Einspeisevergütung. Hier ist vielmehr die EEG-Clearingstelle zuständig.
Als bundesweit tätiger Verein bietet die Schlichtungsstelle allen Energiekunden der Bundesrepublik Deutschland ihre Hilfe an, unabhängig vom Bundesland. Als Grundvoraussetzung ist jedoch zu beachten, dass ein Schlichtungsauftrag erst dann möglich ist, wenn es von Verbraucherseite bereits eine erfolglose Beschwerde an den Versorger gab. Auf ein entsprechendes formales Schreiben muss der Anbieter dann in vier Wochen antworten, bei einer negativen Antwort ist er zudem dazu verpflichtet, auf die Möglichkeit eines Schlichtverfahrens hinzuweisen.
Im ersten vollständigen Betriebsjahr 2012 gingen 13.700 Anträge ein, diese Zahl verringerte sich anschließend jedoch kontinuierlich auf ca. 5.000 Anfragen pro Jahr. Das änderte sich mit der Energiekrise, 2022 wurde mit mehr als 18.000 Schlichtungsanträgen ein Rekordwert erzielt. Der häufigste Grund sind als vertragswidrig empfundene Preiserhöhungen oder abgelehnte Sonderkündigungen nach einer Preiserhöhung. Darüber hinaus gibt es regelmäßige Beschwerden wegen ausbleibenden Boni, inkorrekt ausgestellten Rechnungen, fehlerhaften Abschlagsberechnungen oder unzulässigen Vertragsauflösungen. Das sind aber nur einige Beispiele, generell existiert die Schlichtungsstelle Energie für jeden Vertragskonflikt mit einem Versorger, Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber.
Der Ablauf eines Schlichtungsvertrags
Die Schlichtungsstelle Energie ist als Notfallinstanz ins Leben gerufen wurden, sie tritt also nur dann in Aktion, wenn alle sonstigen Versuche einer einvernehmlichen Lösung gescheitert sind, aber Verbraucher sich den Gang vor Gericht ersparen wollen – dieser lohnt sich meist nämlich nicht, schließlich kostet ein Rechtsprozess viel Zeit und Geld. Wie bereits erwähnt muss die Verbraucherseite zuvor also Beschwerde beim Unternehmen eingelegt haben, das geht beispielsweise persönlich im Kundencenter oder per Telefon. Empfehlenswert ist aber normalerweise immer der Schriftweg, denn so lässt sich die gesamte Kommunikation mit dem Versorger schwarz auf weiß nachweisen.
Erst wenn der Anbieter eine negative Antwort gibt oder das Anliegen gar komplett ignoriert, dürfen Verbraucher einen Schlichtungsantrag stellen. Die Ausfüllung dieses Antrags erfolgt ausschließlich online, dort stellen Verbraucher alle relevanten Daten zur Verfügung und laden die nötigen Dokumente hoch, das sind vor allem die Vertragsunterlagen sowie der existierende Schriftverkehr mit dem Versorger. Wichtig ist zudem, dass der Antragsstellende den gesamten Sachverhalt so präzise und verständlich wie möglich wiedergibt.
Anschließend überprüft die Schlichtungsstelle den Antrag und leitet ein Schlichtungsverfahren ein, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend: Das Versorgungsunternehmen kann das Verfahren nicht ablehnen, sondern ist zur Teilnahme verpflichtet. Im ersten Schritt wird ein anfänglicher Einigungsvorschlag unterbreitet, doch sofern dieser von einer der beiden Streitparteien abgelehnt wird, schaltet sich ein unabhängiger Richter ein – die sogenannte Ombudsperson. Sie spricht dann schließlich eine finale Schlichtungsempfehlung aus.
Sowohl Unternehmen als auch Kunde haben dann zwei Wochen Zeit, um dieser Empfehlung zuzustimmen, das ist aber nicht verpflichtend, denn die Empfehlung ist rechtlich unverbindlich. Bei einer positiven Antwort beider Seiten gilt der Fall als abgeschlossen, die Einigung ist dann zivilrechtlich bindend. Bleibt der Konflikt hingegen auch dann noch ungeklärt, so besteht als letzter Ausweg tatsächlich nur noch der Rechtsweg. Eine Klage ist auch schon während des Schlichtverfahrens möglich, in diesem Fall wird die Schlichtung aber sofort eingestellt, schließlich zielt diese explizit auf eine außergerichtliche Einigung ab. Unabhängig vom Ausgang ist die Schlichtung für Verbraucher aber stets kostenfrei.
Führt eine Schlichtung zum Erfolg?
Was ist überhaupt der Zweck der Schlichtungsstelle, wenn ein Unternehmen auch die Schlichtungsempfehlung einfach ablehnen kann? Erfahrungsgemäß wollen Versorger einen Streit vor Gericht genauso vermeiden wie die Verbraucherseite, um finanzielle Mehrkosten zu vermeiden – deswegen führen die meisten Schlichtungsverfahren tatsächlich zum Erfolg.
Gleichzeitig soll aber auch nicht unterschlagen werden, dass ein positiver Ausgang keineswegs garantiert ist. Auch die Schlichtungsstelle ist darauf angewiesen, dass der Anbieter überhaupt zur Kommunikation bereit ist. Wenn das Unternehmen eine Antwort verweigert, sind die Erfolgschancen überaus gering, die Schlichtung verläuft dann im Sande. Trotz guter Erfolgschancen müssen sich Verbraucher also bewusst sein, dass eine einvernehmliche Lösung zwar realistisch, aber nicht gewiss ist. Die Wahrscheinlichkeit für eine zufriedenstellende Lösung hängt von jeweiligen Einzelfall ab, pauschale Aussagen lassen sich deswegen nicht treffen.
Die Dauer eines Schlichtungsverfahren soll drei Monate nicht übersteigen. In der Praxis kann die Schlichtung mitunter aber auch deutlich länger dauern, zum Teil sogar bis zu einem Jahr. Betroffene Energiekunden sollten deshalb drauf achten, alle nötigen Dokumente und Daten rechtzeitig und vollständig einzureichen, damit die Anfrage so schnell wie möglich bearbeitet werden kann. Das beschleunigt nicht nur die Schlichtung, sondern erhöht auch die Erfolgschancen an sich, denn tatsächlich scheitern viele Schlichtungsverfahren auch wegen ausbleibender Kommunikation des Verbrauchers.
In jedem Fall ist es aber angeraten, sich zuerst an die Schlichtungsstelle Energie zu wenden, ehe ein Rechtsprozess anvisiert wird, selbst wenn das entsprechende Verfahren mit viel Zeitaufwand verbunden ist und sich bisweilen sehr in die Länge ziehen kann
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